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§ 1 Geltung
der AG B
Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteile
aller Angebote, mit uns abgeschlossener Verträge und Lieferungen. Sie gelten
für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse, ohne daß es hierzu einer
ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Änderungen, auch wenn sie mit uns abgesprochen sein sollten, bedürfen zur
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden
weder ganz noch teilweise Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht
ausdrücklich von uns schriftlich widersprochen wird. Unser Schweigen gilt
sonach nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
Unter „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist auch jeder Besteller,
insbesondere der Besteller eines Werkes, zu verstehen. Unsere Bedingungen
gelten in gleicher Weise für Käufer und Besteller.
§ 2 Abschluß
Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und gelten nur für ihre
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monates ab Angebot, folgende
Bestellungen.
Lieferverträge sowie mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen
aller Art werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung für uns
verbindlich. Dies gilt auch für Abschlüsse und Abmachungen aller Art unserer
Vertreter, auch wenn von diesen schriftlich vorgenommen.
Bei Bestellung nach uns vom Käufer übersandtem Muster, das stets als
Durchschnittsmuster gilt, ist eine fachgerechte Mustermäßigkeit
Vertragsbestandteil. Eine Garantie für bestimmte Verwendungszwecke wird
dabei von uns nicht übernommen, es sei denn, der Käufer informiert uns vor
Vertragsabschluß über den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck.
Produktionsbedingte Abweichungen stellen keine Sachmängel dar. Das gleiche
gilt für dem Käufer von uns übersandte Ausführungsmuster.
Der Vermerk des Bestellers „wie gehabt“ gilt nur für die Art und
Beschaffenheit der Ware, nicht dagegen für den sonstigen Inhalt,
insbesondere die Preise früherer Verträge.
Von uns gefertigte Entwürfe, Modelle und Konstruktionen sind und bleiben
unser geistiges Eigentum. Eine Überlassung an Dritte bedarf unserer
Zustimmung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird für diese
Entwicklungen von uns eine angemessene Vergütung berechnet.
§ 3 Abnahme
der Ware
Die Kosten der Abnahme und die Versendung der Ware fallen ab unserem Lager
dem Käufer zur Last. Bei Lieferung von Artikeln mit einem Netto-Warenwert
von über 600,00 erfolgt die Lieferung frei Haus. Liegt dies außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, dann liefern wir frei deutsche Grenze. Die Wahl
des Versandweges und der Versandart bleibt in jedem Fall
uns überlassen. Eine Änderung der vorstehenden Netto-Warenwerte in Anpassung
an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse behalten wir uns vor.
Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial
sowie Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu
Lasten des Käufers. Transportversicherungen und sonstige Versicherungen
gehen zu Lasten des Käufers.
§ 4
Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Herstellerwerk
verläßt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund den wir nicht zu
vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit unserer Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn wir von einem
uns zustehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
§ 5
Lieferfrist
Für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist wird von uns keine Gewähr
übernommen. Der Käufer kann aus Verzögerungen der Lieferung keine
Schadensersatzansprüche herleiten, es sei denn, die Nichteinhaltung der
Lieferfrist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und die Leistung
kann dem Käufer nicht mehr zugemutet werden.
Ist ein fester Liefertermin ausdrücklich vereinbart, dann ist der Käufer
nach fruchtlosem Ablauf einer uns zu setzenden Nachfrist von mindestens 4
Wochen berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten als die Ware bis zum
Fristablauf von uns nicht versandbereit gemeldet ist. Bei Bestellung von
Sonderanfertigungen ist wegen eines Liefertermins zu verhandeln.
Auch in diesem Falle gilt der zweite Satz des vorstehenden Absatzes. Die
Höhe eines etwaigen Schadensersatzes ist auf 50 % des Nettoauftragswertes
beschränkt. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Absendung unserer
Auftragsbestätigung und endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk
verläßt. Verlangt der Käufer nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen
des Auftrages, so beginnt die Lieferzeit erst mit unserer Bestätigung der
Änderung.
§ 6
Vertragsgemäßheit
Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu
untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.
Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt
sind. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine schriftliche
Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen, wobei der Sonnabend nicht als Werktag
gilt, nach Zugang der Lieferung bei uns eingeht. Verborgene Mängel, die bei
unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen
uns geltend gemacht werden, wenn die Anzeige innerhalb 6 Monaten nach Zugang
der Lieferung bei uns eingegangen ist. Ist die Ware mangelhaft, kann der
Käufer Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen. Sollte die gewählte Gewährleistungsart unverhältnismäßige Kosten
verursachen, können wir die Nacherfüllung verweigern. Erst nach erfolgloser
Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung hat der Käufer ein Recht
auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz. Soweit nachgewiesene Mängel von
unseren Vorlieferanten zu vertreten sind, steht uns das Recht zu, unsere
Ansprüche gegen diese an den Käufer abzutreten. Insoweit werden wir von
Ansprüchen des Käufers uns gegenüber frei. Weitere Gewährleistungsansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz von
mittelbaren Schäden sowie von Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie sind zwingendes Recht. Ansprüche auf Gewährleistung jeder Art erlöschen,
wenn die Beanstandung erst nach Verbrauch, Verarbeitung oder
Weiterveräußerung der Ware oder nach eigenmächtiger Nacharbeit derselben
erfolgt. Sie erlöschen ferner, wenn unsere nach Eingang der Mängelanzeige
dem Käufer erteilten Weisungen hinsichtlich des weiteren Verhaltens
bezüglich der beanstandeten Ware nicht befolgt werden oder uns durch
sonstige vom Käufer getroffene Maßnahmen eine sachgemäße Prüfung der
Berechtigung der erhobenen Mängelrüge in unzumutbarer Weise erschwert oder
unmöglich gemacht wird. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte bei
gebrauchten Sachen beträgt ein Jahr.
§ 7 Höhere
Gewalt
Treten Ereignisse ein, die uns an der Lieferung, wie diese vereinbart ist,
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hindern, wie
höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel,
Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die
wir nicht zu vertreten haben, so entfällt unsere Lieferungspflicht für die
Dauer ihrer Auswirkungen. Wird uns die Lieferung unmöglich, dann sind
wir auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Dem Käufer stehen in beiden Fällen Schadensersatzansprüche
gegen uns nicht zu.
§ 8
Zahlungsfrist - Zahlung des Kaufpreises
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung.
Bei Zahlung in bar innerhalb 10 Tagen ist der Käufer zum Skontoabzug von 3%
berechtigt. Ein Skontoabzug auf neuere Rechnungen ist unzulässig wenn ältere
fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Tritt nach Abschluß des Vertrages
in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung ein, durch
die unser Anspruch auf Zahlung gefährdet wird, dann sind wir berechtigt,
unter gleichzeitiger schriftlicher Mitteilung des Grundes auch vor Eintritt
des vereinbarten Zahlungstermins sofortige Zahlung zu verlangen und unsere
noch ausstehenden Lieferungen zu verweigern, bis der Käufer gezahlt oder von
uns als ausreichend anerkannte Sicherheit geleistet hat. Erfolgt weder
Zahlung noch Sicherheitsleistung, dann sind wir berechtigt vom Vertrage
zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir Kenntnis davon erhalten, daß bei
dem Käufer bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses Zahlungsunfähigkeit
bestand. Die Kosten und die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages
trägt der Käufer. Zur Hereinnahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.
Eine Haftung dafür, daß Schecks, Wechsel oder andere zahlungshalber gegebene
Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden, wird von uns
nicht übernommen. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises
ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages bei uns oder mit der
Gutschrift auf einem unserer Konten. Der Käufer verzichtet auf die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Aufrechnen kann der Käufer nur
mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und aller aus
dem Auftrag bestehenden und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch
entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und
deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
nicht auf. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer getrennt von anderer nicht von
uns gelieferter gleichartiger oder verwechselbar ähnlicher Ware sorgfältig
aufzubewahren und als Vorbehaltsware kenntlich zu machen. Sie ist vom Käufer
auf seine Kosten gegen Diebstahl und Feuer ausreichend zu versichern.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, zu unserer Sicherung
auch ohne Erklärung des Rücktritts vom Vertrage, die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Der Käufer ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen
ordnungsgemäßen Geschäftsgange berechtigt. Er tritt bereits mit Abschluß des
Vertrages gemäß § 2 Absatz 2 dieser Bedingungen alle aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab.
DerKäufer ist von uns zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung
ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns und auch Dritten
gegenüber nachkommt. Erlischt diese Ermächtigung, dann hat der Käufer auf
unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und
ihnen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind vom Käufer ermächtigt, die Anzeige
auch selbst vorzunehmen. Mit Zahlungseinstellung des Käufers, mit
Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur
Weiterveräußerung und damit auch zur Forderungseinziehung. Wird von uns
gelieferte Vorbehaltsware vom Käufer durch Tränken mit Flüssigkeiten oder
durch Aufbringen von Stoffen auf die Oberfläche bearbeitet, so bleibt die so
bearbeitete Ware Vorbehaltsware und entstehen aus der Bearbeitung für uns
keine Verpflichtungen. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für uns ohne daß wir daraus
verpflichtet werden. Der Käufer hat die verarbeitete Sache unentgeltlich für
uns zu verwahren. Sie bleibt ebenfalls Vorbehaltsware. Erfolgt die
Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, dann erwerben wir
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer gemäß diesen gesetzlichen
Bestimmungen Alleineigentum, so überträgt er uns bereits mit Abschluß des
Vertrages gemäß § 2 Absatz 2 dieser Bedingungen Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die
in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die als Vorbehaltsware
gilt, ebenfalls unentgeltlich für uns zu verwahren. Wenn die
weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt
sich die Abtretung der Ansprüche des Käufers aus der Weiterveräußerung auf
den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. §
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Leistungen beider
Parteien ist Bad Kissingen. Gerichtsstand in allen Fällen, auch bei Wechsel-
und Scheckstreitigkeiten, sowie für sämtliche Streitigkeiten, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit diesem Vertrage stehen, sind
die für Bad Kissingen zuständigen ordentlichen Gerichte.
§ 11 Schluß
Ergänzend gelten die Vorschriften des in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtes, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches und des
Handelsgesetzbuches. Sind oder werden einzelne Teile dieser Bedingungen
unwirksam, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, so berührt dies die
Wirksamkeit der anderen Bedingungen oder der allgemeinen Verkaufsbedingungen
insgesamt nicht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Parteien
vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die
dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht, zu ersetzen. Alle angegebenen
Größen sind ca.- Angaben! Änderungen in Form, 02/2009 Farbe und Ausstattung
bleiben uns vorbehalten.
All dimensions are
approximate! The right is reserved to make changes in shape, colour and
design.
Toutes les tailles sont approximativement! Sous réserve de modifications au
niveau de la forme, de la couleur ou du modèle. |